Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bestellung der Prüfungskommissäre.
§ 18. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre dem Bundesminister für Justiz Vorschläge über die neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.Paragraph 18, (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre dem Bundesminister für Justiz Vorschläge über die neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.
(2)Absatz 2,Die Rechtsanwaltskammern, die im Sprengel des Oberlandesgerichtes ihren Sitz haben, haben auf Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fristgerecht Rechtsanwälte ihres Sprengels in der geforderten Anzahl zur Bestellung zu Prüfungskommissären namhaft zu machen.
Dokumentnummer
NOR12103646
alte Dokumentnummer
N6198811508H