Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zulassung zur Richteramtsprüfung. Prüfungsurlaub.
§ 21. (1) Um die Zulassung zur Richteramtsprüfung kann der Richteramtsanwärter frühestens drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsdienstes ansuchen. Über die Zulassung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist.Paragraph 21, (1) Um die Zulassung zur Richteramtsprüfung kann der Richteramtsanwärter frühestens drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsdienstes ansuchen. Über die Zulassung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur Richteramtsprüfung ist zu verweigern, wenn der Bewerber den Ausbildungsdienst nicht mit genügendem Erfolg geleistet hat oder bis zum Prüfungsbeginn nicht in der erforderlichen Dauer geleistet haben wird.
(3)Absatz 3,Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen sechswöchigen Prüfungsurlaub. Der Prüfungsurlaub hat dem Prüfungsbeginn unmittelbar voranzugehen.
Dokumentnummer
NOR12094573
alte Dokumentnummer
N6196120653S