Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1978Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bewerbungsgesuche.
§ 31. (1) Zur Überreichung der Bewerbungsgesuche ist ein Termin zu setzen, der vier Wochen nach der letzten Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll.Paragraph 31, (1) Zur Überreichung der Bewerbungsgesuche ist ein Termin zu setzen, der vier Wochen nach der letzten Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll.
(2)Absatz 2,Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Justiz zu richten.
Dokumentnummer
NOR12094583
alte Dokumentnummer
N6196120663S