Rechtstracker.at

§ 31 RStDG

Fassungen
31.12.2003 bis 07.01.2018 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute29.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 3108.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 3131.12.200307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 3101.07.199430.12.2003 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 3101.07.197830.06.1994 BGBl. Nr. 292/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bewerbungsgesuche

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Zur Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, deren Ende mit dem Ablauf eines Kalendertages festzulegen ist, der vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll. Die Ausschreibungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Bewerbungsfrist kein Bewerbungsgesuch eingebracht, verlängert sich die Bewerbungsfrist um zwei Wochen (Nachfrist).
  2. Absatz 2,Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Justiz zu richten.

Anmerkung

1. Die Begriffe "Ausschreibungsfrist" und Bewerbungsfrist sind synonym zu verstehen.
2. Zur Veröffentlichung der Ausschreibung siehe § 30 Abs. 3.
3. Zu verspäteten Bewerbungsgesuchen siehe § 32 Abs. 6.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048365