Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 90/1980Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Hindernis des Angehörigenverhältnisses
§ 34. Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden. Paragraph 34, Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12094586
alte Dokumentnummer
N6196120666S