Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Hindernis des Angehörigenverhältnisses
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.Bei demselben Bezirksgericht dürfen Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im Paragraph 75 c, Absatz 2, aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei den Gerichtshöfen dürfen Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.Bei den Gerichtshöfen dürfen Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Absatz eins, besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.
Anmerkung
Zur nachträglichen Begründung eines Angehörigenverhältnisses siehe
§ 82 Abs. 1 Z 2.
Schlagworte
Verwendungshindernis, Eheverhältnis, Lebensgemeinschaft, Stiefkind,
Pflegekind
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR12117531
alte Dokumentnummer
N6199960711L