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§ 37 RStDG

Fassungen
01.03.1980 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 90/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 3701.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 3701.10.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 3701.03.198030.09.1995 BGBl. Nr. 90/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.03.1980BGBl. Nr. 90/1980

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wahlrecht.

Paragraph 37, (1) Wahlberechtigt sind beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter.

  1. Absatz 2,Wählbar sind mit Ausnahme der Richter, die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören, beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter. Für die Wählbarkeit in den Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz ist eine mindestens dreijährige, ab Eintritt in die Gerichtspraxis tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit erforderlich. Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, solange diese im Standesausweis nicht gelöscht ist.
  2. Absatz 3,Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung, einer Suspendierung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes.
  3. Absatz 4,Verliert ein Mitglied (Ersatzmann) die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Personalsenat aus.
  4. Absatz 5,Die Ausübung des Wahlrechtes ist Amtspflicht; doch ist die Abgabe leerer Stimmzettel gestattet.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094589

alte Dokumentnummer

N6196120669S