Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 90/1980Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Wahlrecht.
§ 37. (1) Wahlberechtigt sind beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter.Paragraph 37, (1) Wahlberechtigt sind beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter.
(2)Absatz 2,Wählbar sind mit Ausnahme der Richter, die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören, beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter. Für die Wählbarkeit in den Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz ist eine mindestens dreijährige, ab Eintritt in die Gerichtspraxis tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit erforderlich. Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, solange diese im Standesausweis nicht gelöscht ist.
(3)Absatz 3,Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung, einer Suspendierung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes.
(4)Absatz 4,Verliert ein Mitglied (Ersatzmann) die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Personalsenat aus.
(5)Absatz 5,Die Ausübung des Wahlrechtes ist Amtspflicht; doch ist die Abgabe leerer Stimmzettel gestattet.
Dokumentnummer
NOR12094589
alte Dokumentnummer
N6196120669S