Rechtstracker.at

§ 37 RStDG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 87/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 3701.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 3701.10.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 3701.03.198030.09.1995 BGBl. Nr. 90/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 87/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wahlrecht

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind - vorbehaltlich des Absatz 3, - beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind beim Oberlandesgericht wahlberechtigt.
  2. Absatz 2,Wählbar sind mit Ausnahme der Richter, die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören, - vorbehaltlich des Absatz 3, - beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter, sofern sie eine mindestens einjährige auf einer Richterplanstelle zurückgelegte Dienstzeit aufweisen. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind nicht wählbar. Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, so lange diese im Standesausweis nicht gelöscht ist.
  3. Absatz 3,Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung und einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Dienstzuteilung und während der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. Absatz 4,Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist (Paragraph 38, Absatz eins,) der maßgebende Stichtag (Wahlstichtag).
  5. Absatz 5,Verliert ein Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit, so kann es dem Personalsenat nicht mehr als Wahlmitglied (Ersatzmitglied) angehören. Während der im Absatz 3, angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Personalsenat.
  6. Absatz 6,Die Ausübung des Wahlrechtes ist Amtspflicht.

Schlagworte

Präsenzdienst, Sprengelrichter, Pflicht, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40031346