Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Ergebnisses.
§ 45. (1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben und mit dem Verzeichnis der Wahlberechtigten, den abgegebenen Stimmzetteln und den allfälligen Vollmachten bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.Paragraph 45, (1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben und mit dem Verzeichnis der Wahlberechtigten, den abgegebenen Stimmzetteln und den allfälligen Vollmachten bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Wahl ist den Wahlberechtigten schriftlich mitzuteilen. Außerdem ist es beim Gerichtshof erster Instanz dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes, beim Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12094597
alte Dokumentnummer
N6196120677S