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§ 45 RStDG

Fassungen
ab 29.01.2020 — BGBl. I Nr. 153/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute29.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 4508.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 4531.12.200307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 4501.10.199530.12.2003 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 4501.05.196230.09.1995 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

29.01.2020BGBl. I Nr. 153/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Ergebnisses

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben und mit dem Verzeichnis der Wahlberechtigten, den abgegebenen Stimmzetteln und den allfälligen Vollmachten bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Wahl ist spätestens am dritten Arbeitstag nach der Wahl durch Aushang an der Gerichtstafel des Gerichtshofes kundzumachen. Außerdem ist es
    1. Ziffer eins
      beim Gerichtshof erster Instanz dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes,
    2. Ziffer 2
      beim Oberlandesgericht (einschließlich der Wahlergebnisse der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz) dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz sowie
    3. Ziffer 3
      beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium für Justiz
    bekanntzugeben. Die gesammelten Wahlergebnisse sind im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ zu verlautbaren.

Schlagworte

Wahlergebnis

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230451