Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Einberufung des Personalsenates.
§ 47. (1) Die Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten von seinem Stellvertreter einzuberufen.Paragraph 47, (1) Die Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten von seinem Stellvertreter einzuberufen.
(2)Absatz 2,Der Personalsenat ist auch auf Verlangen von mindestens zwei gewählten Mitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen.
Dokumentnummer
NOR12094599
alte Dokumentnummer
N6196120679S