Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Einberufung des Personalsenates
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied hat das schriftlich auszuübende Recht, Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Einberufung der Sitzung und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sollen den Mitgliedern des Personalsenates mehr als fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zugestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Personalsenat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es unter Anführung eines Tagesordnungspunktes beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich beantragen. Dieser hat die Personalsenatssitzung für einen Termin innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage ab Einlangen des Antrages anzuberaumen.
(3)Absatz 3,Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (§ 37 Abs. 3), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (Paragraph 37, Absatz 3,), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.
(4)Absatz 4,Eine auf Grund einer Absage eines Wahlmitgliedes (Ersatzmitgliedes) allenfalls erforderliche Einberufung eines Ersatzmitgliedes soll samt der vorgesehenen Tagesordnung mehr als 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zugestellt werden.
(5)Absatz 5,Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (Paragraph 26, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.
Schlagworte
Einlassungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR12107813
alte Dokumentnummer
N6199413438A