Rechtstracker.at

§ 62a RStDG

Fassungen
01.03.1968 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 68/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62a heute30.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 62a01.07.199429.12.2025 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 62a01.03.196830.06.1994 BGBl. Nr. 68/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1968BGBl. Nr. 68/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstbefreiung wegen Kuraufenthaltes und wegen Unterbringung in

einem Genesungsheim

Paragraph 62 a, (1) Dem Richter ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  1. Litera a
    ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
  2. Litera b
    die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte "Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht wird.
  1. Absatz 2,Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Dem Richter ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Richter zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Landesinvalidenamt satzungsgemäß getragen werden.
  3. Absatz 4,Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094615

alte Dokumentnummer

N6196120695S