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§ 62a RStDG

Fassungen
ab 30.12.2025 — BGBl. I Nr. 100/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62a heute30.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 62a01.07.199429.12.2025 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 62a01.03.196830.06.1994 BGBl. Nr. 68/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 a

Inkrafttretensdatum

30.12.2025BGBl. I Nr. 100/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstbefreiung wegen Kuraufenthaltes und wegen Unterbringung in einem Genesungsheim

Paragraph 62 a,

  1. Absatz eins,Dem Richter ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Litera b
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2,Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Dem Richter ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Richter zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen satzungsgemäß getragen werden.
  4. Absatz 4,Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Anmerkung

Zu Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, Art. XXII Z 1: Das Wort „Landesinvalidenamt“ konnte nicht durch das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt werden (vgl. BGBl. Nr. 314/1994, Art. 33, § 10).

Schlagworte

Landesinvalidenamt

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40274282