Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Anzeige der Verehelichung.
§ 64. Verehelicht sich der Richter, so hat er dies binnen zwei Wochen seiner Dienststelle anzuzeigen. Paragraph 64, Verehelicht sich der Richter, so hat er dies binnen zwei Wochen seiner Dienststelle anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12094617
alte Dokumentnummer
N6196120697S