Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Meldepflichten
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat der Richter seiner Dienstbehörde zu melden:
jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
Verlust des Amtskleides, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
NOR40072866