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§ 72b RStDG

Fassungen
01.01.1977 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 381/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 72b heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 72b01.01.200931.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 72b01.01.200431.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 72b01.01.197731.12.2003 BGBl. Nr. 381/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 381/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 72 b, (1) Erkrankt der Richter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Richter durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.

  1. Absatz 2,Der Richter hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Richter zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Richter ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Richter während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Richter diesen Verpflichtungen in zumutbarer Zeit und Weise nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Erkrankt ein Richter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für den Richter, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094632

alte Dokumentnummer

N6196120712S