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§ 72b RStDG

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2008 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 72b heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 72b01.01.200931.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 72b01.01.200431.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 72b01.01.197731.12.2003 BGBl. Nr. 381/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. I Nr. 147/2008

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 72 b, (1) Erkrankt der Richter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Richter durch die Erkrankung an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert war. Paragraph 72, Absatz 7, ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Richter hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Richter zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Richter ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Richter während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Richter diesen Verpflichtungen in zumutbarer Zeit und Weise nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Erkrankt ein Richter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für den Richter, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048392