Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1977Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 76. (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zuläßt.Paragraph 76, (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zuläßt.
(2)Absatz 2,Durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachte Reisen gelten als Dienstreisen.
Dokumentnummer
NOR12094637
alte Dokumentnummer
N6196120717S