Rechtstracker.at

§ 76 RStDG

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute01.07.1997 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 7601.01.199330.06.1997 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 7601.01.197731.12.1992 BGBl. Nr. 381/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zuläßt.
  2. Absatz 2,Konnte ein Richter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Richter aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 75 c, Absatz 2,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Richter nicht zumutbar ist.

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12114076

alte Dokumentnummer

N6199763082J