Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1978Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand von Amts wegen.
§ 84. (1) Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn erParagraph 84, (1) Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er
infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen dienstunfähig ist,
sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.
(2)Absatz 2,Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine dazwischenliegende aktive Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Krankheitsdauer die einzelnen Krankheitszeiten zusammenzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12094645
alte Dokumentnummer
N6196120725S