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§ 84 RStDG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 507/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 8401.01.199931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 8401.07.199431.12.1998 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 8401.01.199130.06.1994 § → § BGBl. Nr. 24/1991
§ 8401.07.197831.12.1990 BGBl. Nr. 292/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 507/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 5/1999

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand von Amts wegen.

Paragraph 84, (1) Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Ziffer eins
    er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
  2. Ziffer 2
    er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
  3. Ziffer 3
    mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird,
sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.
  1. Absatz 2,Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine dazwischenliegende aktive Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Krankheitsdauer die einzelnen Krankheitszeiten zusammenzurechnen.
  2. Absatz 3,Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.

Schlagworte

Pensionierung, Zwangspensionierung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107830

alte Dokumentnummer

N6199413455A