Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Wertung der im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeit.
§ 86. (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung nicht anrechenbar.Paragraph 86, (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung nicht anrechenbar.
(2)Absatz 2,Wurde der Richter mit Abfertigung in den zeitlichen Ruhestand versetzt und während des der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug binnen zwei Jahren im Wege der Aufrechnung hereinzubringen.
Dokumentnummer
NOR12094647
alte Dokumentnummer
N6196120727S