Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Wertung der im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeit.
§ 86. (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind - abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 - soweit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Ruhegenuß hat.Paragraph 86, (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind - abweichend vom Paragraph 14, des Gehaltsgesetzes 1956 - soweit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Ruhegenuß hat.
(2)Absatz 2,Wurde der Richter mit Abfertigung in den zeitlichen Ruhestand versetzt und während des der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug binnen zwei Jahren im Wege der Aufrechnung hereinzubringen.
Dokumentnummer
NOR12116607
alte Dokumentnummer
N6199956326L