Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen.
§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn
er wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen dauernd dienstunfähig ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat;
seine Gesamtbeurteilung durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat.
Dokumentnummer
NOR12094649
alte Dokumentnummer
N6196120729S