Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen
§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn
er das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oderer das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.
Dokumentnummer
NOR12116609
alte Dokumentnummer
N6199956328L