Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1978Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine
andere Planstelle oder in den Ruhestand.
§ 95. (1) Das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht kann sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 90 ff. nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprokurators) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich erscheint.Paragraph 95, (1) Das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht kann sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraphen 90, ff. nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprokurators) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich erscheint.
(2)Absatz 2,Die Enthebung vom Dienst hat die rechtliche Wirkung der Außerdienststellung.
Dokumentnummer
NOR12094656
alte Dokumentnummer
N6196120736S