Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1989Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine
andere Planstelle oder in den Ruhestand.
§ 95. (1) Das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht kann sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 90 ff. nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprokurators) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich erscheint.Paragraph 95, (1) Das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht kann sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraphen 90, ff. nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprokurators) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich erscheint.
(2)Absatz 2,Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12104318
alte Dokumentnummer
N6198913161J