Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Disziplinarstrafen.
§ 104. (1) Disziplinarstrafen sind:Paragraph 104, (1) Disziplinarstrafen sind:
die Ausschließung von der Vorrückung;
die Minderung der Bezüge;
die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren;
die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);
(2)Absatz 2,Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3)Absatz 3,Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12094665
alte Dokumentnummer
N6196120745S