Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Disziplinarstrafen
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind:
die Ausschließung von der Vorrückung;
die Minderung der Bezüge;
die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren;
die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);
(2)Absatz 2,Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3)Absatz 3,Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40048410