Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abstimmung.
§ 114. (1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Außerdem haben die dem Dienstrang nach älteren Richter vor den jüngeren abzustimmen.Paragraph 114, (1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Außerdem haben die dem Dienstrang nach älteren Richter vor den jüngeren abzustimmen.
(2)Absatz 2,Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.
Dokumentnummer
NOR12094675
alte Dokumentnummer
N6196120755S