Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abstimmung
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.
(2)Absatz 2,Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40048419