Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 133Paragraph 133
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausschluß der Öffentlichkeit.
§ 133. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren.Paragraph 133, (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren.
(2)Absatz 2,Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
(3)Absatz 3,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Erkenntnisses sind untersagt.
Dokumentnummer
NOR12094694
alte Dokumentnummer
N6196120774S