Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 133Paragraph 133
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausschluß der Öffentlichkeit
§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren.
(2)Absatz 2,Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
(3)Absatz 3,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Erkenntnisses sind untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40048438