Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ruhen des Disziplinarverfahrens.
§ 144. Wird gegen den Richter wegen der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht das Disziplinarverfahren bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens. Paragraph 144, Wird gegen den Richter wegen der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht das Disziplinarverfahren bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens.
Dokumentnummer
NOR12094705
alte Dokumentnummer
N6196120785S