Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 144.Paragraph 144,
(1)Absatz eins,Wird gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten wegen der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Strafverfahren nach der StPO geführt, ist das Disziplinarverfahren bis zu dessen Abschluss zu unterbrechen.
(2)Absatz 2,Wird während des Disziplinarverfahrens an eine Richterin oder einen Richter eine Aufforderung gemäß § 91 Abs. 1 erlassen, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (§ 92). Im letztgenannten Fall ist abweichend von § 90 das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (§ 112), auch als Dienstgericht zuständig.Wird während des Disziplinarverfahrens an eine Richterin oder einen Richter eine Aufforderung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erlassen, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (Paragraph 92,). Im letztgenannten Fall ist abweichend von Paragraph 90, das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (Paragraph 112,), auch als Dienstgericht zuständig.
(3)Absatz 3,Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach Abs. 2 1. Satz können die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach Absatz 2, 1. Satz können die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40134105