Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 521/1989Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Inkrafttretensdatum
01.07.1978
Außerkrafttretensdatum
31.03.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 521/1989
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Minderung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung
§ 150. Durch Beschluß des Disziplinargerichtes können die Bezüge des Richters mit Ausnahme der Haushaltszulage für die Dauer der Suspendierung bis auf zwei Drittel gemindert werden. Paragraph 150, Durch Beschluß des Disziplinargerichtes können die Bezüge des Richters mit Ausnahme der Haushaltszulage für die Dauer der Suspendierung bis auf zwei Drittel gemindert werden.
Dokumentnummer
NOR12094711
alte Dokumentnummer
N6196120791S