Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Kürzung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung
§ 150. (1) Die durch Beschluß des Disziplinargerichtes verfügte Suspendierung hat für deren Dauer die Kürzung der Bezüge - mit Ausnahme der Kinderzulage - auf zwei Drittel zur Folge. Das Disziplinargericht kann jedoch auf Antrag des Richters oder von Amts wegen die Kürzung der Bezüge mindern oder aufheben, wenn und soweit dies für den notwendigen Lebensunterhalt des Richters und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbedingt erforderlich ist.Paragraph 150, (1) Die durch Beschluß des Disziplinargerichtes verfügte Suspendierung hat für deren Dauer die Kürzung der Bezüge - mit Ausnahme der Kinderzulage - auf zwei Drittel zur Folge. Das Disziplinargericht kann jedoch auf Antrag des Richters oder von Amts wegen die Kürzung der Bezüge mindern oder aufheben, wenn und soweit dies für den notwendigen Lebensunterhalt des Richters und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbedingt erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die infolge der Kürzung gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge sind dem Richter nachzuzahlen, wenn das DisziplinarverfahrenDie infolge der Kürzung gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge sind dem Richter nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren
durch gänzlichen Freispruch oder durch Verhängung einer Ordnungsstrafe endet oder
eingestellt wird, es sei denn, daß der Richter während des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
§ 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist nicht anzuwenden.Paragraph 13, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 ist nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12110395
alte Dokumentnummer
N6199547660J