Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156Paragraph 156
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ersatz der entgangenen Bezüge.
§ 156. Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Richter in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen. Paragraph 156, Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Richter in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.
Dokumentnummer
NOR12094717
alte Dokumentnummer
N6196120797S