Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156Paragraph 156
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ersatz der entgangenen Bezüge
§ 156.Paragraph 156,
Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Richter in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40048459