Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 836/1992BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 836/1992
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
III. Hauptstückrömisch drei. Hauptstück
Feiertags- und Urlaubsregelung, Leistung im Pflegefall,
Krankenentgelt, Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses und
AbfertigungKrankenentgelt, Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses und, Abfertigung
Abschnitt 1
Entgeltzahlung für Feiertage
Regelung für Heimarbeiter
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Heimarbeiter haben für die im Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in seiner jeweils geltenden Fassung angeführten Feiertage Anspruch auf Feiertagsentgelt.Heimarbeiter haben für die im Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, in seiner jeweils geltenden Fassung angeführten Feiertage Anspruch auf Feiertagsentgelt. (2)Absatz 2,Das Feiertagsentgelt ist in Form eines Zuschlages zu leisten. Als Berechnungsgrundlage ist die Summe aus den im Berechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelten, allfälligen Urlaubsentgelten und allfälligen Entgelten gemäß § 25, ausschließlich allfälliger Unkostenzuschläge, heranzuziehen.Das Feiertagsentgelt ist in Form eines Zuschlages zu leisten. Als Berechnungsgrundlage ist die Summe aus den im Berechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelten, allfälligen Urlaubsentgelten und allfälligen Entgelten gemäß Paragraph 25,, ausschließlich allfälliger Unkostenzuschläge, heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Der Zuschlag beträgt 4 vH. Für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche beträgt der Zuschlag 4 1/3 vH. Er darf in das Arbeitsentgelt nicht einbezogen werden.Der Zuschlag beträgt 4 vH. Für die Angehörigen der evangelischen Kirche Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche beträgt der Zuschlag 4 1/3 vH. Er darf in das Arbeitsentgelt nicht einbezogen werden.
(4)Absatz 4,Das Feiertagsentgelt ist jeweils bei der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Juni und nach dem 15. Dezember abzurechnen und auszuzahlen. Hat der Heimarbeiter einen Anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration, so kann das Feiertagsentgelt gemeinsam mit dem Urlaubszuschuß und der Weihnachtsremuneration abgerechnet und ausgezahlt werden. Endet das Heimarbeitsverhältnis früher, so ist das Feiertagsentgelt bei der letzten Entgeltabrechnung abzurechnen und auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094754
Alte Dokumentnummer
N6196123989L