Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. I Nr. 74/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 1801.01.199331.07.2009 BGBl. Nr. 836/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 74/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

römisch drei. Hauptstück
Feiertags- und Urlaubsregelung, Leistung im Pflegefall, Krankenentgelt, Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses und Abfertigung

Abschnitt 1
Entgeltzahlung für Feiertage

Regelung für Heimarbeiter

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Heimarbeiter haben für die im Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, in seiner jeweils geltenden Fassung angeführten Feiertage Anspruch auf Feiertagsentgelt.
  2. Absatz 2,Das Feiertagsentgelt ist in Form eines Zuschlages zu leisten. Als Berechnungsgrundlage ist die Summe aus den im Berechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelten, allfälligen Urlaubsentgelten und allfälligen Entgelten gemäß Paragraph 25,, ausschließlich allfälliger Unkostenzuschläge, heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag beträgt 4 vH. Für die Angehörigen der evangelischen Kirche Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche in Österreich beträgt der Zuschlag 4 1/3 vH. Er darf in das Arbeitsentgelt nicht einbezogen werden.
  4. Absatz 4,Das Feiertagsentgelt ist jeweils bei der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Juni und nach dem 15. Dezember abzurechnen und auszuzahlen. Hat der Heimarbeiter einen Anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration, so kann das Feiertagsentgelt gemeinsam mit dem Urlaubszuschuß und der Weihnachtsremuneration abgerechnet und ausgezahlt werden. Endet das Heimarbeitsverhältnis früher, so ist das Feiertagsentgelt bei der letzten Entgeltabrechnung abzurechnen und auszuzahlen.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40108516