Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.1993 bis 31.10.2022 — BGBl. Nr. 836/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 167/2022
§ 2301.01.199331.10.2022 BGBl. Nr. 836/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 836/1992

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022danach: BGBl. I Nr. 167/2022

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abfindung und Urlaubsentschädigung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Wird das Beschäftigungsverhältnis des Heimarbeiters vor Erwerb eines Urlaubsanspruches (Paragraph 20, Absatz eins,) gelöst, so gebührt dem Heimarbeiter eine Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub. Diese Abfindung ist je nach der Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses mit dem gemäß Paragraph 22, in Betracht kommenden Hundertsatz des Arbeitsentgeltes zu bemessen, das für den durch einen Urlaubsanspruch nicht erfaßten Zeitraum gebührt.
  2. Absatz 2,Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Verbrauch des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst, so gebührt dem Heimarbeiter eine Urlaubsentschädigung in der Höhe des Urlaubsentgeltes, das gebührt hätte, wenn der Urlaub tatsächlich verbraucht worden wäre. Die Urlaubsentschädigung umfaßt auch den aliquoten Urlaubszuschuß und die aliquote Weihnachtsremuneration für die Zeit des nicht verbrauchten Urlaubes.
  3. Absatz 3,Der Heimarbeiter verliert den Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Abfindung, wenn er das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst.
  4. Absatz 4,Endet das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod des Heimarbeiters, so gebührt die Urlaubsentschädigung beziehungsweise die Abfindung den Erben.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094762

Alte Dokumentnummer

N6196123997L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/105/P23/NOR12094762