Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 01.11.2022 — BGBl. I Nr. 167/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 167/2022
§ 2301.01.199331.10.2022 BGBl. Nr. 836/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.11.2022BGBl. I Nr. 167/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abfindung und Urlaubsentschädigung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Wird das Beschäftigungsverhältnis des Heimarbeiters vor Erwerb eines Urlaubsanspruches (Paragraph 20, Absatz eins,) gelöst, so gebührt dem Heimarbeiter eine Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub. Diese Abfindung ist je nach der Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses mit dem gemäß Paragraph 22, in Betracht kommenden Hundertsatz des Arbeitsentg23eltes zu bemessen, das für den durch einen Urlaubsanspruch nicht erfaßten Zeitraum gebührt.
  2. Absatz 2,Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Verbrauch des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst, so gebührt dem Heimarbeiter eine Urlaubsentschädigung in der Höhe des Urlaubsentgeltes, das gebührt hätte, wenn der Urlaub tatsächlich verbraucht worden wäre. Die Urlaubsentschädigung umfaßt auch den aliquoten Urlaubszuschuß und die aliquote Weihnachtsremuneration für die Zeit des nicht verbrauchten Urlaubes.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,)

  3. Absatz 4,Endet das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod des Heimarbeiters, so gebührt die Urlaubsentschädigung beziehungsweise die Abfindung den Erben.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40247604

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/105/P23/NOR40247604