Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Heimarbeitstarif tritt an dem der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag in Kraft, sofern im Heimarbeitstarif der Wirksamkeitsbeginn nicht anders bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Der Heimarbeitstarif ist innerhalb seines sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches als Mindestbedingung rechtsverbindlich. Er kann durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den, der Heimarbeit übernimmt, günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Heimarbeitstarif nicht geregelt sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094776
alte Dokumentnummer
N6196124011L