Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2009Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Heimarbeitstarif tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt II folgenden Tag in Kraft, sofern im Heimarbeitstarif der Wirksamkeitsbeginn nicht anders bestimmt ist.Der Heimarbeitstarif tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch zwei folgenden Tag in Kraft, sofern im Heimarbeitstarif der Wirksamkeitsbeginn nicht anders bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Der Heimarbeitstarif ist innerhalb seines sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches als Mindestbedingung rechtsverbindlich. Er kann durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den, der Heimarbeit übernimmt, günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Heimarbeitstarif nicht geregelt sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40108538