Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.07.1975 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 303/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 4601.07.197531.07.2009 BGBl. Nr. 303/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 303/1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 74/2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluß von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter (der in Heimarbeit beschäftigten Zwischenmeister und Mittelspersonen) in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, bei jeder fachlich zuständigen Heimarbeitskommission zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge bei der fachlich zuständigen Heimarbeitskommission zu hinterlegen.
  2. Absatz 2,Die Heimarbeitskommission hat eine Ausfertigung des bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist von der Heimarbeitskommission einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.
  3. Absatz 3,Die Heimarbeitskommission hat den Abschluß eines jeden bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094787

alte Dokumentnummer

N6196124022L