Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. I Nr. 74/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 4601.07.197531.07.2009 BGBl. Nr. 303/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 74/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluss von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Ausfertigung des bei ihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Abschluss eines jeden bei ihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40108549