Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975BGBl.Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 303/1975
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
VI. Hauptstückrömisch sechs. Hauptstück
Entgeltschutz
Auskunft über Entgelte
§ 51.Paragraph 51,
Auftraggeber, Zwischenmeister, Mittelspersonen und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten, den Heimarbeitskommissionen, den Entgeltberechnungsausschüssen und der Berufungskommission sowie deren Organen Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.
Schlagworte
Ausgabenachweise
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009
Dokumentnummer
NOR12094792
Alte Dokumentnummer
N6196124027L