Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
VI. Hauptstückrömisch sechs. Hauptstück
Entgeltschutz
Auskunft über Entgelte
§ 51.Paragraph 51,
Auftraggeber und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2009
Schlagworte
Ausgabenachweise
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR40108554